1. Der Vereinsausschuß, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
  2. Ausschlußgründe sind insbesondere:
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    2. schwere Schädigung des Ansehens der Organisation,
    3. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
  3. Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuß.
  4. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschiebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
  5. Während eines Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.