1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Vorrangig sind das:
    1. Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinssorgane,
    2. Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
    3. Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen,
    4. die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
  2. Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haus haltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
  3. Der Vorstand kann sich selbst eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.